Änderung der Recycling-Baustoffverordnung -01/2017

BGBl. II 290/2016

Die Recycling-Baustoffverordnung enthält Bestimmungen über die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen  sowie Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen.

Die Änderungen betreffen:

  • den vereinfachten Einsatz von Abbruchmaterialien als Recyclingbaustoff an Ort und Stelle,
  • Reduzierung einzelner Parameter bei den analytischen Kontrollen von Recycling-Baustoffen,
  • Erhöhung der Mengenschwelle für Schad- und Störstofferkundung sowie für den Rückbau von 100t auf 750t,
  • Streichung der Verpflichtung eines Rückbaus gemäß ÖNORM B 3151 für Linienbauwerke und Verkehrsflächen,
  • Anpassungen der Grenzwerte der Qualitätsklassen U-A und U-B auf Basis neuer Untersuchungen hochqualitativer Recycling-Baustoffe vor allem im Hinblick auf geogene Hintergrundbelastungen,
  • Einschränkung des Parameterumfanges in der Qualitätsklasse U-E.

 

Angeschlossen sind ÖNORMEN mit Anforderungen an 

  • Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Verkehrsflächen
  • Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode
  • Beton.