Alle 2 Jahre werden wesentliche Bestimmungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geändert und im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Die vorliegende Änderung (ADR 2017) enthält u.a.:
- neue Freistellungen (z.B. Wasserstoff als Brennstoff für Fahrzeuge),
- leere Verpackung UN 3509: 1000 Punkte Regel, Kat. 4 hinzugefügt,
- Beförderer hat schriftliche Weisung bis 1.7. auszutauschen und ist auch für Ausrüstung des Fahrzeugs zuständig,
- Beförderung chemisch instabiler Gase,
- Lebensdauer bei Klasse 2 für UN-Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen höchstens 15 Jahre,
- es werden folgende Gefahren neu berücksichtigt: polymerisierende Stoffe, halogenierte Dioxine aus Monomethyldiphenylmethane, Toxizität von UN 2977,2978 und 2815, Beförderung von Phosphor; neue Codes für lose Schüttung.
- Beförderung und Freistellung von Lithiumbatterien für Hersteller in geringen Mengen,
- Neuer Sammeleintrag für Brennstoffe für Maschinen UN3528: Beförderung unter komplett überarbeiteten SV 363, für Fahrzeuge SV 666 bis 669,
- kleine Änderungen bei Kennzeichnung: Verwendung mancher Kennzeichen in reduzierter Größe,
- SV 363 für Motoren und Maschinen–>Kennzeichnung und Beförderungspapier: für Motoren und Maschinen mit Verbrennungsmotor “MIT RÜCKSTÄNDEN”
- Erleichterungen bei der Tunneldurchfahrt für ansteckungsgefährdende und umweltgefährdende Stoffe.