Die Aushangpflicht oder elektronische Auflage der Gesetze und Verordnungen entfällt ab 1. Juli 2017 zum:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (und damit auch bei allen darauf beruhenden Verordnungen)
- Arbeitsruhegesetz (und Verordnung)
- Arbeitszeitgesetz -AZG (und Verordnungen)
- BehinderteneinstellungsG
- Gleichbehandlungsgesetz,
- Mutterschutzgesetz,
- Krankenanstalten-ArbeitszeitG.
Beim Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz – KJBG und beim Bäckereiarbeiter/innenG 1996 entfällt die Aushangpflicht des Gesetzes und der Verordnungen, nicht aber der Arbeitszeitaushang.
Ebenso entfällt beim Heimarbeitsgesetz der Gesetzesaushang, nicht aber der anzuwendende Heimarbeitsgesamtvertrag oder -tarif und Entgeltverzeichnis.
Die Sonderregelungen für LenkerInnen in § 17c AZG und § 22d ARG entfallen nicht, da die RL 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben bzw. die VO (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, eine entsprechende Unterrichtung verlangen. Für diese Gruppe bleibt die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen im bisherigen Ausmaß weiter bestehen.