Betrifft: Abfallerzeuger, -sammler und -behandler:
Die neue Verordnung regelt wie bisher die Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von bestimmten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Verpflichteter ist der jeweilige Abfallbesitzer.
Die wesentlichen Änderungen sind vor allem im Bereich der Elektrogeräte, Kühlgeräte und Batterien (Lithiumbatterien) zu finden.
Neu aufgenommen werden Bestimmungen zu Photovoltaik-Module und Gärrückständen aus Biogasanlagen.
Die bisherige Abfallbehandlungspflichtenverordnung tritt außer Kraft.