Entwurf – Aerosolpackungslagerungsverordnung – 02/2018

ENTWURF des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur AEROSOLPACKUNGSLAGERUNGSVERORDNUNG – APLV

siehe bereits erlassene Aersolpackungslagerungsverordnung 12/2018

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Der Entwurf einer neuen Aersolpackungslagerungsverordnung – APLV (diese soll die bisher geltende Druckgaspackungslagerungsverordnung ablösen) soll zu

  • Vereinfachungen bei der Darbietung von Druckgaspackungen in Verkaufsstätten und
  • der zulässigen Zusammenlagerung mit anderen Stoffen

führen.

Mit der APLV wird bei Einhaltung der neuen Bestimmungen für eine Reihe kleinerer Betriebe (bsw. Frisörsalons, Drogeriefachmärkte, Werkstätten) keine Genehmigungspflicht mehr begründet. Nach der neuen Verordnung fallen Druckgaspackungen mit einer Füllmenge von weniger als 50ml oder mehr als 1000ml nicht in den Anwendungsbereich der geplanten Verordnung.

Es sollen Lagerungen bis höchstens 5000kg Nettogewicht pro Brandabschnitt von der Verordnung erfasst sein. Pro Betriebsanlage können auch mehrere Lager mit dieser Kapazität vorhanden sein. Lagerungen mit einer darüber hinausgehenden Kapazität bedürfen einer Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall.

Gemäß der Aersolpackungsverordnung (=Herstellernorm) ist das Nettogewicht bzw. das Nettovolumen des Inhalts auf der Druckgaspackung anzugeben. Zur Vereinfachung der Berechnung der Lagermenge wird der Umrechnungsfaktor zwischen Nettovolumen und Nettogewicht gleich 1 gesetzt. Zur Feststellung der Lagermenge können somit die jedenfalls zugänglichen Mengenangaben – ohne auf die Einheit Rücksicht nehmen zu müssen – aufsummiert werden.

Aerosolpackungen unterschiedlicher Einstufung dürfen zusammengelagert werden. Sie dürfen aber nicht mit anderen gefährlichen Stoffen und Gemischen, denen nach der CLP-Verordnung  physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zulässig ist.

Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, wenn die Lagerung nach Maßgabe der Verordnung erfolgt und

  1. bis zu 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden,
  2. bis zu 200 kg Nettogewicht in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken oder Kästen aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, (zB in Vorrautsräumen von Betriebsanlagen (Drogeriefachmarkt, Frisör, Baumarkt etc.)
  3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.

Den Entwurf samt Erläuterungen finden Sie hier:

Entwurf

Erläuterungen