Abfallwirtschaft – 06/2018

Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie:

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zielt auf eine nachhaltigere Materialbewirtschaftung und effiziente Ressourcennutzung ab.

Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen werden erhöht, den Mitgliedstaaten Maßnahmensetzungen vorgeschrieben.

Definitionen der Begriffen nicht gefährliche Abfälle, Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle, Lebensmittelabfall, stoffliche Verwertung, Verfüllung und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung werden aufgenommen.

Umzusetzen sind die Änderungen durch die Mitgliedstaaten bis 5. Juli 2020

Einige Punkte die auch Änderungen in Österreich erbringen können, sind:

  • Neue Begriffsdefinitionen wurden eingeführt für: nicht gefährlichen Abfall, Siedlungsabfall, Bioabfall, Lebensmittelabfall, Abfallbewirtschaftung, stoffliche Verwertung, Verfüllung und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung.
  • Ergänzende Bestimmungen zum Abfallende von Abfällen werden eingeführt. Sofern keine Kriterien auf Unionsebene festgelegt wurden, können nationale Kriterien eingeführt werden. werden in einem unionsweiten  Register geführt.
  • Eine erweiterte Herstellerverantwortung mit finanziellem Beitrag für die Abfallbewirtschaftung wird hinsichtlich Gestaltung und den Gebrauch von Produkten (zB mehrfach verwendbar, langlebig, Verwendung von Recyclingmaterial)  vorgesehen. Dazu wird die kommission Leitlinien erlassen.
  • Die Voraussetzungen bezüglich  Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling sowie Verwertung wurden maßgeblich überarbeitet. Die quantitativen und qualitativen Kriterien der getrennten Sammlung werden angehoben.
  • Für gefährliche Abfälle aus Haushalten ist bis zum 1. Jänner 2025 eine getrennte Sammlung einzuführen. Damit soll zB eine Kontaminierung von Siedlungsabfällen vermieden werden.
  • Schmier- und Altöl wird als getrennt zu sammelnde fraktion hervorgehoben und Berichtspflichten der mitgliedstaaten dazu eingeführt; dies gilt in der Folge auch für Sammler- und Behandler von Abfällen.
  • Materialien für den Futtermitteleinsatz, sofern sie frei von tierischen Nebenprodukten sind, werden herausgenommen

Auch andere EU-Richtlinien Richtlinie zur Abfallwirtschaft werden mit Ziel  auf Abfallvermeidung, nachhaltigere Materialbewirtschaftung und effiziente Ressourcennutzung sowie umweltgerechte Verwertung und Beseitigung geändert:

  • Richtlinie EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
  • Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
  • Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien