Rechtsbereinigung im Chemikalienrecht – 07/2018

Die Änderung des Chemikaliengesetzes und die EU-Chemikalienrechts-Anpassungsverordnung

In Bezug auf das nunmehr geltende EU-Chemikalienregime wird die Rechtslage in Österreich bereinigt.

Das Chemikaliengesetz wird durch den Ablauf der Übergangsfristen für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien mit 1. Juni 2017 nunmehr generell im Wortlaut an CLP und REACH angepasst, weshalb das bisher geregelte Übergangsregime entfällt. Die Gefahrenkategorien, Gefahren- und Sicherheitshinweise der CLP-Verordnung bestimmen damit endgültig das Chemikalienrecht.

Weitere Änderungen betreffen
die Umsetzung von Informationspflichten:
Die bisherige Meldepflicht §37 für Gifte und gefährliche Chemikalien wird gestrichen. Dafür sind im Wege der Umweltbundesamt GmbH gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in Österreich von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen zu übermitteln.

Diese Informationen können, wenn ausreichend, in Form eines Sicherheitsdatenblattes übermittelt werden.
Diese Informationen werden der Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zur Verfügung gestellt.

  • die Umsetzungsbestimmungen zur EU-Verordnung Quecksilber: hier insbesondere die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus.
  • Außerdem wird die Verfolgungsverjährung für Verwaltungsübertretungen nach dem Chemikaliengesetz (bisher ein Jahr) ersatzlos gestrichen.

 

Folgende Verordnungen werden angepasst:

  • die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Entfall der Doppelungen zu REACH, es bleiben Bestimmungen bezüglich PCB, Bleicarbonat und Bleibsulfat und PAK in Wurfscheiben bestehen)
  • die Übergangsbestimmungen der Lösungsmittelverordnung 2005 (Es fällt die Weitergeltung der Beschränkungen von CKW und PAK der alten LösemittelVO 1995 für Druckfarben, Kleber, Bautenschutzmittel, Elektroisolierlacke usw. weg.)
  • die HFKW-FKW-SF6-V in redaktioneller Hinsicht.

 

Folgende Verordnungen werden als überholt aufgehoben:

  • die BiozidG-Altwirkstoffverordnung,
  • die Chemikalienverordnung 1999 und Bekanntmachungen dazu,
  • die Verordnung über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen,
  • die Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen,
  • die Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe.