Wie bisher gilt grundsätzlich: die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, und die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten.
Bei Überschreitung der Normalarbeitszeit fallen Überstunden an.
Auf die Ausnahmen kommt es jedoch an!
Ab 1.September 2018 ist die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 12 Stunden in einigen Fällen neu zulässig (schon bisher ist das bei Arbeitsbereitschaft zulässig):
- Bei Vorliegen einer Gleitzeitvereinbarung und der Voraussetzung, dass nach dieser Vereinbarung ein ganztägigem Zeitausgleich möglich ist. Ob diese als Überstunden gelten oder nicht, ist nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen (Vereinbarung, Anordnung)
- Bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes:
Hier darf nunmehr innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten (vorher höchstens 5 Stunden / Woche und 60 Stunden/Kalenderjahr zusätzlich, täglich höchstens 10 Stunden) - Die generelle Höchstgrenze der Tagarbeitszeit wird mit 12 Stunden und der Wochenarbeitszeit wird mit 60 Stunden festgesetzt. Nur in bestimmten Fällen ist hier eine Überschreitung möglich.
Für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitsnehmer bestimmen ob sie Überstundenzahlung oder Freizeitausgleich möchten. - Die 12 Stunden-Grenze für Reisezeit, die von ArbeitnehmerInnen durch Lenken eines Fahrzeuges erbracht werden, fällt weg.
Es besteht in Zukunft die Möglichkeit, auf betrieblicher Ebene an vier Wochenenden und Feiertagen eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zu vereinbaren.Weitere Änderungen betreffen u.a. Bereitschaftszeiten, Rufbereitschaft, Gastgewerbe, Saisonbetriebe.
Nahe Angehörige des Arbeitgebers werden vom AZG und ARG genauso wie leitende Angestellte sowie sonstige ArbeitnehmerInnen, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, ausgenommen.