Änderung der Grenzwerteverordnung (nunmehr GKV 2018) und der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017)
Nach kurzem Rückzieher ist nunmehr die Änderung der Grenzwerteverordnung und damit die Anpassung an die EU-Richtlinie 4. Grenzwertliste doch erlassen worden und am 25.9.2018 in Kraft getreten.
Die Änderung enthält:
- die Umbenennung der Grenzwerteverordnung in „Grenzwerteverordnung 2018“
- die Anpassung der Grenzwerte im Anhang I (Stoffliste – MAK und TRK-Werte) an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/164, 4. Grenzwerteliste. In dieser Richtlinie wurden für 31 chemische Arbeitsstoffe für die Aufnahme über die Atmung die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt.
Folgende Änderungen werden in der österreichischen Stoffliste daher durchgeführt:- Bei 21 Arbeitsstoffen erfolgt eine teilweise erhebliche Senkung der bisherigen Grenzwerte (TMW und/oder KZW).
- Die niedrigeren Grenzwerte sind einzuhalten.
das betrifft:- Mangan und seine anorganischen Verbindungen
- Glycerintrinitrat
- Tetrachlormethan
- Cyanwasserstoff
- 1,1 Dichlorethen
- Tetraethylsilikat
- Nitroethan
- Bisphenol A
- 2-Ethyl-1-hexanol
- 1,4 Dichlorbenzol
- Acrylaldehyd
- Tetrachlorethen
- Ethylacetat
- Kohlenstoffmonoxid
- Calciumdihydroxid
- Calciumoxid
- Cyanide
- Schwefeldioxid
- Lithiumhydrid
- Stickstoffmonoxid
- Stickstoffdioxid
- Zu 1,4 Dichlorbenzol war bisher ein TRK-Wert festgelegt. Da kein erhöhtes Risiko gegeben ist, wird nur ein MAK-Wert festgelegt.
- Neu aufgenommen werden Grenzwerte für Acrylsäure, But-2-in-1,4-diol, Butandion und Terphenyl, teilweise hydriert
- Nachtrag der Kurzzeitwerte für Nitroethan, Diphenylether und Lithiumhydrid
- Angepasst wird die Einstufung von krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen in den Anhängen I (Stoffliste), III und VI an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
- In der Verordnung Gesundheitsüberwachung erfolgen nur redaktionelle Änderungen.