Änderung der Gewerbeordnung – ohne Eintrag im EMAS-Register oder einem vergleichbaren Register gibt es keine Ausnahme von der §82b – Prüfung:
Die Ausnahmenzur § 82b-Prüfung werden durch BGBl II Nr. 112/2018 geändert:
Die Ausnahme lautet nunmehr:
Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.
>>Das sind EMAS-Betriebe und solche, die in das Register vergleichbarer ISO-Betriebe eingetragen sind.
Bisher genügte ein ISO 14.000 Managementsystem mit Bescheidüberprüfung, aber ohne Eintrag in ein Register.
Die Änderungentreten mit 29.12.2018 in Kraft