Neue Aerosolpackungslagerungsverordung ersetzt Druckgaspackungslagerungsverordnung – 12/2018

Die neue Aerosolpackungslagerungsverordung ersetzt die bisherige Druckgaspackungslagerungsverordnung:

Aerosolpackungen sind nicht  wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Die Verordnung gilt für alle gewerblichen Betriebsanlagen, die Aerosolpackungen bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt (1 000 ml Nettovolumen = 1 kg Nettogewicht) lagern, unabhängig davon, ob eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt oder nicht.

Die Vorschriften gelten für die Lagerung, auch wenn sie nur kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt werden, nicht jedoch für den Tagesbedarf der Verwendung.

Durch diese Novellierung entfallen die Genehmigungspflichten für die Lagerung von Aerosolpackungen und die speziellen Anforderungen an Regale und Zusammenlagerungsmöglichkeiten in dieser Verordnung; hingewiesen wird auf die EU-CLP-Verordnung sowie auf anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung (z.B. VbF ).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

Bei Einhaltung der bisherigen Bestimmungen können die bestehenden Regale in Verkaufsräumen beibehalten werden. Der Abstand von 2 m zu leicht brennbaren Materialien muss aber eingehalten werden.

Inkrafttreten mit 1.1.2019, gleichzeitig tritt die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002 außer Kraft.