08/2019 – Rechtsbereinigungsnovelle des Abfallwirtschafsgesetzes

Diese Novelle zieht zahlreiche Änderungen für den Abfallbesitzer nach sich. So entfällt beispielsweise die Ernennung eines Stellvertreters des Abfallbeauftragten. Zudem gilt mit 1.1.2020 ein Verbot der Inverkehrbringung von Kunststofftragetaschen in Kraft, von dem nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind.

Die Rechtsbereinigung 2019 erfolgte auf Grund eines Initiativantrags im Parlament, welcher durch eine 2018 eingerichtete Arbeitsgruppe aus Vertretern der Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Abfallverbände, der Sozialpartnerschaft, der Bundesländer, des Städte- und Gemeindebundes, des Justizministeriums sowie unabhängigen Experten erarbeitet.

Zur Reduktion von Plastikabfällen in Österreich wurde ein generelles Kunststofftragetaschenverbot ab 1.1.2020 erarbeitet.

Sehr leichte Tragetaschen (wie beispielsweise Obstbeutel), die entsprechend dem Stand der Technik eigenkompostierbar sind und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden, dürfen weiterhin verwendet werden. Einwegkunststofftragetaschen, die bereits produziert wurden, dürfen noch bis 31.12.2020 abverkauft werden. Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen haben einmal jährlich, bis zum 15.3., die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen zu melden.

Weiters entfällt durch die Novelle die Verpflichtung einen Stellvertreter für den Abfallbeauftragten zu bestellen.

Beim Erlaubnisrecht für Abfallsammler und -behandler wurden einige Ausnahmen und Erleichterungen geschaffen, so beispielsweise der Entfall des Nachweises eines Zwischenlagers für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle oder die Klarstellung, dass eine Erlaubnis zur Sammlung von Elektroaltgeräten auch die händische Entnahme von Batterien und Kondensatoren umfasst.