Am 4. Oktober 2019 ist die lange ersehnte neue Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) erschienen, welche mit 5. Oktober 2019 in Kraft getreten ist.
Diese gilt für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW. Bisher betrug die untere Grenze der Brennstoffwärmeleistung für die Anwendbarkeit der FAV mindestens 50 KW.
Inhaber einer Anlage ab 1 MW bis 50 MW müssen diese unter edm.gv.at registrieren.
Davon ausgenommen sind Anlagen, die erst in Folge von Aggregation (eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination) eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen. Hingegen müssen Anlagen, die im Fall von Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung über 50 MW erreicht, ebenfalls registriert werden.
Diese Registrierung muss bis spätestens 1 Monat nach erfolgter Genehmigung in Bezug auf eine neue Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW erfolgen bzw bis 31.12.2023 für bereits bestehende Feuerungsanlagen dieser Art.
Alle kontinuierlichen Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen sind nun wiederkehrend alle 3 Jahre durch Sachverständige zu kalibrieren. Die automatisierten Messsysteme sind einmal jährlich durch Sachverständige zu überprüfen.
Der Inhaber der Anlage hat über die Ergebnisse der Kalibrierung und Überprüfung jeweils einen Bericht zu erstellen und der Behörde innerhalb von 12 Wochen nach erfolgter Kalibrierung/Überprüfung zu übermitteln.
Nicht unter den Anwendungsbereich der neuen FAV fallen u.a. Dampfkessel, Abfallverbrennungsanlagen, Koksöfen, bestimmte Verfahrensanlagen sowie Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als < 1 MW.