In den letzten Jahrzehnten ist durch die rasante Entwicklung der Transportkapazitäten und den globalen Handel auch die Anzahl der neu eingeschleppten Schädlinge in EU-Gebiet rasch angestiegen.
Seit dem 14.Dezember 2019 gilt daher eine neue EU-Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, die VO (EU) 2016/2031, welche gezielte Maßnahmen, insbesondere mit dem Schwerpunkt auf das Vorsorgeprinzip, festlegt. Dadurch sollen die Einschleppung und Verbreitung von neuen, besonders gefährlichen Schädlingen vermieden werden.
In Österreich sind Begleitmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung im neuen Pflanzenschutzgesetz und der neuen Pflanzenschutzverordnung festgelegt.
Es ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:
- Über die bestehenden Zeugnispflichten hinaus benötigen alle Pflanzen und frische pflanzliche Produkte bei der Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis und müssen für eine phytosanitäre Importkontrolle angemeldet werden.
- Für bestimmte Hochrisikopflanzen gilt ein Einfuhrverbot aus Drittländern. Informieren Sie sich als Importeur also rechtzeitig vor der Einfuhr über den aktuellen Status Ihrer Waren.
- Unternehmen, die sich gewerblich mit Tätigkeiten wie Anpflanzen, Züchtung und Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beschäftigen, müssen sich beim Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes registrieren lassen.
- Die Pflanzenpasspflicht wurde auf alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen im Handel sowie für den Fernabsatz ausgeweitet. Die Pflanzenpass-Pflicht gilt nicht bei direkter und ausschließlicher Abgabe an den Endnutzer und bei der Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen nahegelegenen Betriebsstätten desselben Unternehmers.
- Der Pflanzenpass hat ab 14.12.2019 innerhalb der EU eine einheitliche Form und einen einheitlichen Inhalt.