03/2020 – COVID-19: Gesetzliche Anpassungen

Um das, weithin als Coronavirus bekannte, Virus SARS-CoV-2 an einer rasanten Ausbreitung zu hindern, hat der österreichische Nationalrat am Abend des 15.3.2020 einige drastische Maßnahmen beschlossen, die mit Montag, 16.3.2020, in Kraft treten.

Durch das COVID-19 Maßnahmengesetz wird eine Grundlage für mehrere Verordnungen geschaffen.

Die Verordnung vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 enthält das “Geschäftsschließungsgebot” für Handel und Dienstleistungssektor sowie Sport und Freizeit und die Ausnahmen dazu:

  • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
  • Einige Betriebszweige der öffentlichen Versorgung sind ausgenommen.
  • Ebenfalls ausgenommen sind reine Betriebskantinen, Zustelldienste, Gäste eines Beherbergungsbetriebs und Verabreichung von Speisen und Getränken im öffentlichen Verkehrsmittel

Bestimmungen zur Sonderbetreuungszeit:

Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, der nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde gelten zu machen.

Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen.