
Anforderungen
Gemäß den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes (ASchG) haben alle Unternehmen eine Sicherheitsfachkraft (SFK) zu bestellen, die bei der Umsetzung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mitwirken sollen und über die Ausbildung zur SFK verfügen muss. Für die Tätigkeiten der SFKs sind Mindesteinsatzzeiten in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens im ASchG definiert. Für Organisation bis 50 Mitarbeiter sind ausschließliche Begehungen durch SFKs ausreichend.
Wesentliche Aufgaben und Beiziehung der Sicherheitsfachkraft gemäß ASchG
- regelmäßige Begehung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
- Evaluierung der Arbeitsplätze
- in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
- Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes
- bei der Planung von Arbeitsstätten
- bei der Beschaffung od. Änderung von Arbeitsmitteln
- bei Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstung
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
- bei der Organisation und Erstellung von Unterweisungen und Betriebsanweisungen
- Durchführung von Unterweisungen / Schulungen