
Die Anforderung
In der Arbeitsmittelverordnung ist für Maschinen und Arbeitsmittel eine Reihe von Prüfpflichten vorgesehen. Dies gilt in gleicher Wiese für Notfall- und Rettungseinrichtungen, die gemäß § 26 AschG als Vorkehrungen für die Erste-Hilfe gefordert werden.
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt neben den Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung (alle entsprechend der AM-VO) auch für die Prüfungen von Druckbehältern nach dem Kesselgesetz und für die Prüfungen von Aufzügen nach landesrechtlichen Vorschriften.
Solange ungeprüfte Arbeitsmittel im Betrieb verwendet werden, verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG hinsichtlich der Benutzung der Arbeitsmittel.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beurteilung soll alle Gefährdungen einbeziehen, die vom Arbeitsmittel selbst, von dessen Verwendung und der Arbeitsumgebung ausgehen.