Die Lösung
Rechtsänderungsdienst Umwelt-, Energie-, Arbeitsschutzrecht
Wir informieren Sie regelmäßig per E-Mail über wichtige Neuerungen im Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrecht
Die grundlegenden Details zu diesen Änderungen werden im Modul Rechtsänderungsdienst bereitgestellt.
Der gutwin Rechtsänderungsdienst erläutert für Nichtjuristen verständlich den grundsätzlichen Handlungsbedarf, der sich aus den Änderungen des anlagenspezifischen Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrechts des Bundes und der EU zu Vorschriften, entsprechend des Umfangs der gutwin Rechtspflichten ergibt.
Bei jeder einzelnen erläuterten Rechtsänderung können Sie bewerten, ob diese für Ihr Unternehmen relevant ist. Sie haben die Möglichkeit die Begründung hierfür festzuhalten.
Wenn Sie die Software gutwin Rechtsmanagement verwenden, können Sie mit einem Klick aus jeder einzelnen Rechtsänderung eine neue oder modifizierte Aufgabe erstellen.
Die Ausführungen sind ein Auszug aus der Neuregelung. Die gutwin Handlungspflichten sind ein Vorschlag und dienen dem leichteren Verständnis der allgemeinen Rechtsänderung und können im konkreten Unternehmen im Einzelfall nicht die Analyse des Gesetzes- und Verordnungstextes ersetzen.
Wir begleiten Sie telefonisch beim Aufarbeiten der Rechtsänderungen
Wir lassen Sie beim Durchsehen und Bewerten der Rechtsänderungen nicht alleine: Unsere Juristen unterstützen Sie telefonisch zur generellen Erläuterung der Rechtsänderungen. So können Sie zu Rechtsänderungen jederzeit Fragen stellen und unsere Meinung einholen – jährlich im Ausmaß von 3 Stunden ohne zusätzliche Kosten für Sie.
Allgemeiner Inhalt des Rechtsänderungsdienstes
Der Rechtsänderungsdienst umfasst betriebsanlagenspezifisches Bundesrecht und wesentliche anlagenbezogene EU-Verordnungen im Umfang des Rechtsregisters und der Rechtspflichten.
Ausnahmen vom Inhalt bei den jeweiligen Rechtsregistern und Rechtspflichten gelten auch beim Rechtsänderungsdienst als ausgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass eine grundsätzlich vom Umfang des Rechtsregisters ausgenommene Vorschrift dennoch im Rechtsregister enthalten ist, kann nicht abgeleitet werden, dass dafür erläuterte Rechtsänderungen zur Verfügung gestellt werden.