
Anforderungen
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen:
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle
- über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben
- über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten